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    Bis zu 30,5 % Rendite auf gezahlte Honorare 2007! – Die GVL


    ….diesen Nachschlag sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

     

    Liebe Leserinnen und Leser!

    Das alte Jahr vorbei – die Honorare gezahlt. War´s das?

    Nicht ganz! – Es gibt noch einen kräftigen Nachschlag für diejenigen, welche sich etwas Bürokratie aufbürden und ihre Verwertungsrechte geltend machen. Wie das geht, möchte ich Ihnen heute an dieser Stelle erklären.

    In meiner täglichen Praxis als Coacherin und Referentin für Künstler und Management stelle ich immer wieder fest, dass oft wenig oder gar nichts über die Zusatz-Leistungen der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) bekannt ist.

    In Deutschland und auch einigen wenigen anderen Ländern wird Leistungsschutzrecht in etwa dem Urheberrecht gleichgestellt und anerkannt. Jeder ausübende Künstler und auch Tonträgerhersteller besitzt einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen.

    Jeder Künstler soll individuell der GVL beitreten und muss einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag unterschreiben, durch den er seine Rechte an die GVL überträgt. (siehe Webseite: www.gvl.de > ausübende Künstler > download, dort ist bereits ein fertiges Exemplar zum runterladen zu finden, und Mitglied bei der GVL zu werden kostet keinen Beitrag!). Aber Sie werden fragen, woher kommt das Geld, das da jährlich ausgeschüttet wird? Der GVL-Vertrag mit den Sendeanstalten über die Verwendung des gesamten Tonrepertoirs (Audio-, Video-, Webradio-, Kabelweitersendung) bestimmt eine Pauschale pro zugelassenem Rundfunk- und Fernsehgerät. D. h. wir, die Nutzer der Geräte, zahlen, indem wir Rundfunkgebühren entrichten! Diese Pauschale wird laufend angepasst. Die Einnahmen der GVL setzen sich u. a. zusammen aus:

    · Senderechten, ca. 60 % des Gesamtvolumens,

    · privaten Überspielungen, ca. 42 % von der ZPÜ,

    (Zentralstelle für privates Überspielungsrecht, der die GEMA, GVL, VG-Wort angehören),

    · öffentl. Wiedergabe von Funk-/TV-Sendungen, Tonträgern und Bildtonträger, ca. 21 %,

    · Vergütung aus Vermietung und Verleih (ZVV)

    · und für die Kabelweitersendung.

     

    Die GVL teilt dieses Geld ca. im Verhältnis 64:36 zwischen Künstlern und Tonträgerherstellern auf. Der GVL gehören etwa 50.000 Künstler und 1.200 Tonträgerhersteller an.

    Die GVL erhält nur Einnahmen für die zweite und dritte Auswertung der künstlerischen Leistung, ein Beispiel: Ein Künstler, der seine eigene oder die geistige Leistung (z. B. Text/Musik) eines anderen mittels Spielen eines Instrumentes, Singen oder durch Wortbeiträge gegen Honorar auf einen Tonträger bringt, ist berechtigt, für dieses Honorar eine Vergütung von der GVL durch Einreichen von entsprechenden, jährlichen Nachweisbögen zu erhalten. Merke zum Unterschied: die Erstauswertung des geistigen Eigentums ist allein der GEMA vorbehalten.

    Natürlich bekommt der angemeldete Künstler nicht automatisch Geld, sondern muss jedes Jahr bis zum 30. Juni für das vergangene Jahr seine Ansprüche per Meldung auf einem von der GVL automatisch zugeschickten Nachweisbogen geltend machen. Diesen Aufwand scheuen viele Künstler. Die Ausschüttung erfolgt jährlich etwa bis etwa Mitte Dezember.

    Anmeldefähig sind nur Entgelte/ Honorare, die in der BRD zur Auszahlung gelang sind:

    ·  Einnahmen aus jährlichen Rekordlizenzen für den Verkauf von CDs/DVDs etc.

    ·  Gehälter und Honorare für Hörfunk- und Fernsehsendungen, sofern der Mitschnitt oder die Übertragung tatsächlich erfolgt ist oder erwartet wird.

    · Honorare, die bei Studioarbeit (Aufnahme von Tonträgern) gezahlt werden.

    · Einnahmen aus sog. „Bandverkauf / Merchandising“ von Tonträgern bei Tourneen (dies setzt voraus, genaue Verkaufslisten geführt und die Einnahmen dem Bandkonto per Banküberweisung zugeführt zu haben).

    · Honorare für künstlerische Produzenten von Tonträgern.

    · Honorare für Sprecher-/Moderatorentätigkeit im Hörfunk/TV, sofern es sich bei dem Wortbeitrag um eine Literaturlesung, Sketche, Satire oder Kabarett handelt.

    · Honorare für Regisseure bei Hörfunk, TV und Theaterbühnen.

     

    Und natürlich müssen Sie über jede der angemeldeten Einnahmen einen Nachweis erbringen.

    Hier ein paar Beispiele:

    · den Vertrag bei Honoraren für Hörfunk oder TV,

    · die Lizenzabrechnung (auch für kommerzielle Downloads) der entsprechenden Tonträgerfirma,

    · einen Vertrag oder einen ordentlichen Ausgabebeleg bei Einnahmen von Honoraren für Studioarbeit (Einspielen von Tonträger),

    · bei Einnahmen für die Arbeit eines künstlerischen Produzenten eines Tonträgers müssen ein Belegexemplar der CD/DVD sowie das Booklet eingereicht werden, aus dem die künstlerische Mitwirkung ersichtlich ist,

    ·  für Sprecher- und Moderatorentätigkeit im Hörfunk muss das vollständige Manuskript der Sendung eingereicht werden,

    · auch für die Regie gilt die Einreichung des vollständigen Manuskripts der Sendung.

    · Und natürlich den entsprechenden Zahlungseingangsbeleg, d. h. eine Kopie vom Kontoauszug Ihrer Bank.

     

    Zugegeben, das ist alles mit etwas Aufwand verbunden. Und nachdem das Einreichen dieser Einnahmen immer ein Jahr später rückwirkend erfolgt, sollten Sie sich einen GVL-Ordner anlegen und bereits bei Zahlungseingang der o. g. Honorare sowohl den entsprechenden Vertrag oder die Lizenzabrechnung als auch den Bank-Kontoauszug in Kopie hier abheften. Ich verspreche Ihnen, dass vereinfacht das Ausfüllen des Nachweisbogens wesentlich!

     

    Und was dürfen Sie an finanzieller Rückvergütung erwarten für all die Mühe?

    Die Vergütungssätze variieren leicht und werden von der GVL jedes Jahr neu errechnet, deshalb nenne ich hier Beispiele für die Ausschüttungsquoten aus dem Jahr 2005:

    ·  Sendevergütung für öffentl. Wiedergabe (Rundfunk und TV) etwa 30,5 %.

    · aus Tonträgerlizenzen etwa 4,5 % für Audio und 5 % für Bildtonträger.

    ·  aus Studioarbeit etwa 30,5 %.

     

    Ein Beispiel:

    Schon bei 500 € Studiohonorar für einen ausübenden Künstler (z. B. einem Gitarristen für das Einspielen einer CD) können noch mal rund 152,50 € durch die GVL ausbezahlt werden, sofern Sie sich dem Bürokratismus der GVL unterwerfen und die jährlichen Meldebögen, wie oben beschrieben, ausfüllen.

     

    Und natürlich gilt eine GVL-Mitgliedschaft auch für Angestellte, die ein Gehalt für ihre künstlerische Leistung bei einem Sender, einer Bühne (Theater), einer Produktionsfirma oder einem Orchester erhalten haben. Auch hier ist es notwendig, mittels des Meldebogens folgende Nachweise zu erbringen:

    ·  Gehalt,

    ·  Kopie der Lohnsteuerkarte,

    ·  künstlerische Leistung (Arbeitsvertrag),

    ·  Nachweis über die im Anmeldezeitraum produzierten Aufnahmen und Mitschnitte,

    ·  Eingang der Zahlung mittels Bankauszug.

     

    Nicht anmeldefähig sind Vergütungen für Tätigkeiten als Urheber (Komponist, Texter, Arrangeur, Bearbeiter, Filmregisseur).

     

    Besonderheit

    In der täglichen Praxis – gerade bei jungen oder unbekannten Bands – kommt es häufig vor, dass eine Tonträger-Eigenproduktion erfolgt. Eine Band geht ins Studio, produziert eine CD mit 12 Titeln und lässt 1.000 Exemplare pressen.

    Um die Einnahmen durch den Eigenverkauf bei der GVL anzumelden, ist es notwendig

    a) Den Nachweis über die CD-Pressung zu erbringen (Kopie Rechnung Presswerk).

    b) Einen Nachweis über die im Anmeldezeitraum verkauften CDs und die Erlöse (Verkaufslisten) zu führen.

    c) Einen Nachweis über die an Sender gelieferten sog. Promotionexemplare zu haben.

    d) Eine CD als Belegexemplar einzureichen.

    e) Angaben darüber zu machen, wie viele Bandmitglieder sich den Erlös des CD-Verkaufes teilen.

    Sollte – wie auch inzwischen üblich – ausschließlich ein digitaler Eigenvertrieb stattfinden, sind die Internetseiten zu benennen, von denen aus der Download möglich ist und ein Nachweis des Providers über die Zugriffe auf diese Seiten zu erbringen.

     

    Im Übrigen sollten Sie wissen, dass auch ausländische, in der EU beheimatete Künstler sich hier in Deutschland bei der GVL anmelden können, sofern die anmeldefähigen Entgelte hier auf deutschem Boden geflossen sind. Dies ist ja häufig der Fall, gerade bei Einnahmen aus Rekordlizenzen.

    Denn die ähnliche, in England ansässige Organisation PPL (Public Performance Limited) zahlt nur an namentlich auf dem Tonträger erwähnte Künstler etwa 20 % der Lizenz-Einnahmen als Leistungsschutzrecht aus.

    In der Schweiz jedoch wird ebenfalls ein Leistungsschutzrecht angewandt, es ist der deutschen GVL sehr ähnlich in der Abrechnung und über die Swissperforma einzufordern.

    In Amerika kennt man kein Leistungsschutzrecht für ausübende Künstler.

     

    Wie schon gesagt, es ist ein wenig Aufwand, aber bedenken Sie, das Geld liegt bei der GVL bereit, Sie müssen es nur mittels Wahrnehmungsvertrag und Nachweisbogen abrufen.

    Und sollten sich im Detail für Ihren persönlichen Fall immer noch Fragen ergeben, so können Sie mich unter meiner neuen (allerdings kostenpflichtigen) Service- Nummer

    0900-11 33 505 (EUR 1,15/ Min) anrufen oder eine Mail zur telefonischen Beratung senden: skarda@t-online.de.

     

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und grüße Sie ganz herzlich

    Ihre Gabriele Skarda

    2008-03-15 | Nr. 58 | Weitere Artikel von: Gabriele Skarda